Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 52 Verrechnung
Stand: 10.06.2019
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
Wird zitiert von 163 Entscheidungen zu § 52 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 – L 8 AL 4416/06Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.01.2002 – L 4 (3) RJ 169/00Zitiert von 1
- BSG, 10.12.2003 – B 5 RJ 18/03 RInsolvenzverfahren: Zulässigkeit der Verrechnung von Beitragsforderungen mit dem pfändbaren Anteil der Altersrente nach § 52 SGB I Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 29.05.2008 – IX ZB 51/07Zitiert von 12
- BSG, 07.02.2012 – B 13 R 85/09 RZulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt - Vollstreckungsschutz - rückwirkendes Eintreten der SozialhilfebedürftigkeitZitiert von 69
- BSG, 31.08.2011 – GS 2/10Regelung einer einseitigen ausgeführten Verrechnung durch Verwaltungsakt
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.11.2025 – B 4 AS 12/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung durch das Jobcenter - Bestehen einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung - Leistungsbezug und Erfüllbarkeit der Hauptforderung - Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung - Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid des Jobcenters - Ermessensausübung - Höhe der Aufrechnung - fehlende Bestimmung eines EndzeitpunktsZitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 – L 3 R 132/24
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2025 – L 4 R 79/18
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